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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
§ 3 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere

Der Marktbeteiligte hat in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, bis zum Eingang in die Reifestation das Ursprungsland sowie die Güteklasse anzugeben, unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.