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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Rückkehrhilfegesetz (RückHG)
§ 4
Aufbringung der Mittel durch den Bund
Die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
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