Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsrente, wenn sie
- 1.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren erfüllt haben und
- 2.
ihre bisherige bergmännische Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausüben können.