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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechzehntes Rentenanpassungsgesetz - 16. RAG)
§ 13 

(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom 1. Juli 1973 an in den Rentenversicherungen und vom 1. Januar 1974 an in der Unfallversicherung zusteht, zu geben.
(2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist in den Rentenversicherungen nur bis zum 30. Juni 1974 und in der Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1974 zulässig.
(3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.

Fußnote

Art. 1 § 13 Abs. 3 Kursivdruck: §§ 627 u. 1300 RVO aufgeh. durch Art. II § 4 Nr. 1, § 79 AVG aufgeh. durch Art. II § 6 Nr. 1 u. § 93 Abs. 1 RKG aufgeh. durch Art. II § 8 Nr. 1 G v. 18.8.1980 I 1469 mWv 1.1.1981