Rentenanpassungsgesetz 1984 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984) (RAG 1984) § 6Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten