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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fünftes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1962 (Fünftes Rentenanpassungsgesetz - 5. RAG)
§ 3 

(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 1,3263 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1962 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. In den Fällen, in denen § 1280 der Reichsversicherungsordnung oder § 57 des Angestelltenversicherungsgesetzes angewendet worden ist, findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
Bei einer Versicherungsdauer von ...VersichertenrentenWitwen- und Witwerrenten
JahrenDM/MonatDM/Monat
50 und mehr712,50427,50
49698,30419,00
48684,00410,40
47669,80401,90
46655,50393,30
45641,30384,80
44627,00376,20
43612,80367,70
42598,50359,10
41584,30350,60
40 und weniger570,00342,00
(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 7.650 Deutsche Mark der Betrag von 9.690 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 227 Deutsche Mark und an die Stelle des Betrags von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 624,90 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 4.281 Deutsche Mark der Betrag von 5.678 Deutsche Mark und in § 4 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 750 Deutsche Mark der Betrag von 950 Deutsche Mark tritt.