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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
§ 2 

(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,09 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Das gilt auch für die Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).
(2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1962 maßgeblichen Betrags berechnet werden.