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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Raumausstatter, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.