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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1992 und zur vierten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Rentenanpassungsverordnung 1992 - RAV 1992)
§ 6 Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags

Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an
1.
bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich,
2.
bei Verheirateten 1.054 Deutsche Mark monatlich.