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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV)
§ 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis

(1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.
(3) Eintragungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar.
(4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen.