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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder (Rinder-Deckinfektionen-Verordnung)
§ 11 

Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische, virologische oder serologische Untersuchungsverfahren andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festgestellt, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ausgebreitet haben.