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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
§ 3a 

Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.