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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000
Eingangsformel 

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: