Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung - RechPensV)
§ 22 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge

Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen:
1.
die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
2.
die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen. Beiträge des Pensionsfonds für Verträge, die bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sind keine abgegebenen Rückversicherungsbeiträge.