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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung - RechPensV)
§ 33 Sonstige Steuern

Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag handelt.