die mit kleinen Buchstaben versehenen Unterposten zusammengefaßt werden, wenn
- aa)
ihr Betrag für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist oder
- bb)
dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.