Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute*) (Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV) § 24Provisionsaufwendungen – Posten 6
Als Provisionsaufwendungen sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.