Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute*) (Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV) § 31Konzernrechnungslegung
Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.