Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) § 6Geringfügigkeitsgrenze
Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach diesem Gesetz und nach anderen besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften werden nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.