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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz)
§ 6 Geringfügigkeitsgrenze

Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach diesem Gesetz und nach anderen besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften werden nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.