Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6
Verwendung
(1) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.
(2) Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar.
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