Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus (Registerzensuserprobungsgesetz - RegZensErpG) § 1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken. Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.