Für Zwecke der Entwicklung von Methoden für den Registerzensus und der Erprobung von Verfahren zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken darf das Statistische Bundesamt die Daten zu den Merkmalen nach
- 1.
§ 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022,
- 2.
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Zensusgesetzes 2022,
- 3.
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensusgesetzes 2022 und
- 4.
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Zensusgesetzes 2022
einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. Sie sind frühestmöglich, spätestens jedoch bis zum
31. Dezember 2026 zu löschen.