Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung - ReHV) § 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Nähere zu den konkreten Voraussetzungen des einmaligen Energiekostenzuschusses gemäß § 36a Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, das Verfahren zur Antragstellung und zum Nachweis der entstandenen Kosten.