Rennwett- und Lotteriegesetz
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisRennwLottG
Ausfertigungsdatum: 08.04.1922
Vollzitat:
"Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert Art. 119 V v. 31.10.2006 I 2407 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977
(1) Ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisators aus Anlaß öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.
(3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, welche die Sicherheit bieten, daß sie die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden.
(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.
(3)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 erteilt werden darf.
(1) Der Unternehmer des Totalisators und der Buchmacher haben über die Wette eine Urkunde (Wettschein) auszustellen. Welche Angaben der Wettschein enthalten muß, bestimmt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette für den Unternehmer des Totalisators und den Buchmacher verbindlich. Ein von dem Wettenden gezahlter Einsatz kann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückverlangt werden. Soweit der Einsatz nicht gezahlt ist, kann er von dem Gewinn abgezogen werden. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort am Renntag stattfindenden Rennen gestattet.
(4) Auf den Rennplätzen dürfen von den Buchmachern nur Wetteinsätze im Betrag von mindestens fünfzehn Euro angenommen werden.
(1) Wer ohne Erlaubnis ein Totalisatorunternehmen betreibt oder gewerbsmäßig Wetten abschließt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
(1) Wer gewerbsmäßig zum Abschluß oder zur Vermittlung von Wetten auffordert oder sich erbietet oder Angebote zum Abschluß oder zur Vermittlung solcher Wetten entgegennimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Unter dieses Verbot fallen nicht Aufforderungen, Erbieten und Angebote der zugelassenen Wettunternehmer sowie der Personen, deren sich die Wettunternehmer mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen, soweit diese Personen bei der Abwicklung von Wettgeschäften im Auftrag des Wettunternehmers handeln.
(2)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
- 1.
- ohne zugelassener Unternehmer eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der Örtlichkeiten des Totalisatorunternehmens oder der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern Abbildungen oder Darstellungen zum Abschluß von Wetten auffordert,
- 2.
- gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von Rennen verbreitet oder
- 3.
- in seinen Räumen, die für das Unternehmen eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten duldet.
(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von sechzehn zwei Drittel vom Hundert an das Reich zu entrichten.
(2) Diese Steuer ist auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.
(3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Schluß der Annahme von Wetteinsätzen.
(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von sechzehn zwei Drittel vom Hundert des Wetteinsatzes an das Reich zu entrichten.
(2) Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist (§ 4 Abs. 2), spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht.
Die Steuerschuld entsteht ohne Rücksicht darauf, ob das Totalisatorunternehmen erlaubt oder der Buchmacher zugelassen war.
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer des Totalisators (§ 1) oder der Buchmacher (§ 2). Die Steuer ist innerhalb einer Woche nach Ablauf jedes halben Kalendermonats zu entrichten, sofern sie nicht durch Verwendung und Entwertung von Stempelzeichen erhoben wird.
(2) Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, wie die Steuer entrichtet wird, insbesondere ob und in welcher Weise Stempelzeichen zu verwenden sind.
Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, erhalten bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer (§ 10). Sie haben die Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und der Reichsminister der Finanzen setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen. Die Anteile können für die einzelnen Rennvereine verschieden bemessen werden.
Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten, die nicht Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes sind, unterliegen einer Steuer. Eine Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette nach Satz 1 gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt zwanzig vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose oder des Wettscheines entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 ausschließlich der Steuer.
Von der Besteuerung ausgenommen sind
- 1.
- Ausspielungen,
- a)
- bei denen Ausweise nicht erteilt werden oder
- b)
- bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung den Wert von 650 Euro nicht übersteigt,
es sei denn, daß der Veranstalter ein Gewerbetreibender oder Reisegewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts ist oder daß die Gewinne ganz oder teilweise in barem Geld bestehen; - 2.
- von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung
- a)
- bei Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro,
- b)
- in allen anderen Fällen den Wert von 240 Euro
nicht übersteigt.
(1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der Lotterie, Ausspielung oder der Oddset-Wette. Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien oder Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Bei Oddset-Wetten nach § 17 entsteht die Steuer, wenn die Wette verbindlich geworden ist. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen ist von dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird. Die Steuer für Oddset-Wetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(1) Die Steuer für ausländische Lose und Ausweise über Spieleinlagen beträgt 0,25 Euro für je einen Euro vom planmäßigen Preise; ein angefangener Euro wird für voll gerechnet.
(2) Ausländische Werte sind nach den Vorschriften über die Berechnung der Umsatzsteuer in Euro umzurechnen.
(3) Die Steuerschuld entsteht, sobald die Lose oder Ausweise in das Inland eingebracht werden; Steuerschuldner ist, wer Lose oder Ausweise in das Inland verbringt oder als Erster im Inland empfängt.
(4) Die Steuer ist, bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage des Einbringens oder des Empfanges zu entrichten.
Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, wie die Steuer zu entrichten ist, insbesondere ob und in welcher Weise Stempelzeichen zu verwenden sind.
Wegen Hinterziehung wird auch bestraft, wer im Inland den Vertrieb unversteuerter (§ 21) ausländischer Lose oder ausländischer Ausweise über Ausspielungen besorgt.
(1) Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Reichsminister der Finanzen ....
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
