(1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der Lotterie, Ausspielung oder der Oddset-Wette. Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien oder Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Bei Oddset-Wetten nach § 17 entsteht die Steuer, wenn die Wette verbindlich geworden ist. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen ist von dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird. Die Steuer für Oddset-Wetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
