(1) Der Steuerschuldner (§ 11) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
- 1.
Beschreibung der Rennwette, der Art der Rennwette und des Rennens, auf das sich die Rennwette bezieht, sowie das Rennprogramm,
- 2.
geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette,
- 3.
Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1),
- 4.
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz 2),
- 5.
Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und
- 6.
Höhe der Steuer.