Verordnung zur Regelung des Stichtags zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und des Anbindungsverfahrens an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (Rentenübersichtsanbindungsverordnung - RentÜAV) § 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.