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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten (Reservistengesetz - ResG)
§ 11 Versorgung

Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.