(1) Der Lehrgang nach § 4 des Gesetzes umfaßt die in Anlage 1 aufgeführte theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Der Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes wird von Schulen nach § 4 des Gesetzes durchgeführt und umfaßt die in Anlage 2 aufgeführte theoretische und praktische Ausbildung.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.
