Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisRGGebFrhV
Ausfertigungsdatum: 24.12.1883
Vollzitat:
"Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 364-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Wir ...
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 98 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichsgesetzbl. S. 141), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 98 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichsgesetzbl. S. 141), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
In dem Verfahren vor dem Reichsgericht sind von Zahlung der Gebühren befreit:
- 1.
- öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser und andere milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen, oder in bloßen Studienstipendien bestehen;
- 2.
- öffentliche Volksschulen;
- 3.
- öffentliche gelehrte Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, jedoch nur insoweit, als die Einnahmen derselben die etatsmäßige Ausgabe, einschließlich der Besoldung oder des statt dieser überlassenen Nießbrauchs, nicht übersteigen, und dieses durch ein Zeugnis der denselben vorgesetzten Staatsbehörden bescheinigt wird. Insoweit aber in Rechtsstreitigkeiten derselben solche Ansprüche, welche lediglich das zeitige Interesse derjenigen berühren, welchen die Nutzung des betreffenden Vermögens für ihre Person zusteht, zugleich mitverhandelt werden, haben letztere die auf ihren Teil verhältnismäßig fallenden Gebühren zu tragen.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
