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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
§ 6
Unberührt bleiben die Vorschriften anderer
Reichsgesetze,
soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des
Reichs
über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.
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