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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV)
§ 3.03 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder

1.
Alle Besatzungsmitglieder müssen die Voraussetzungen für die Tauglichkeit nach Anlage B1 erfüllen. Die Tauglichkeit ist für die erstmalige Ausstellung des Schifferdienstbuches oder eines Rheinpatentes nachzuweisen durch
a)
ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;
oder
b)
ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und das mindestens gemäß den Anforderungen nach der Anlage B1 ausgestellt worden ist;
oder
c)
ein als gleichwertig anerkanntes gültiges Schiffsführerzeugnis, für das mindestens Anforderungen gelten, die identisch mit den nach der Anlage B1 festgelegten Anforderungen sind.
2.
Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen nach Anlage B1 der Patentverordnung Rhein gelten nicht für die Befähigung des Maschinisten.