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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV)
§ 3.04 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit

Der Nachweis der Tauglichkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 oder eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein darf, zu erneuern:
a)
mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre; dann nach Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich, für den Inhaber eines Schifferpatentes;
b)
mit Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich für die übrigen Besatzungsmitglieder.