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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV)
§ 7.19 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren

1.
Die zuständige Behörde, wie sie in § 7.17 Nummer 3 definiert wird, erteilt auf Vorlage des ärztlichen Zeugnisses und auf dessen Grundlage dem Inhaber eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem vollendeten 50. Lebensjahr einen Bescheid zur Tauglichkeit nach dem Muster der Anlage B3.

Gelten nach der nationalen Regelung für die Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises dieselben Bedingungen wie nach dieser Verordnung und ist die mit dem Antrag befasste Behörde die Ausstellungsbehörde des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses, kann diese auch statt eines Bescheides zur Tauglichkeit nach dem Muster der Anlage B3 bei jeder Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises ein neues Schiffsführerzeugnis ausstellen, auf dem dessen Gültigkeitsdatum vermerkt ist.
2.
Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur eine eingeschränkte Tauglichkeit, trägt die zuständige Behörde auf dem Bescheid zur Tauglichkeit oder dem erneuerten Schiffsführerzeugnis die ergänzenden Auflagen bezüglich der Gültigkeit des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein ein.
3.
Wird ein neues Schiffsführerzeugnis nicht erteilt, ist das als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnis auf dem Rhein nach Vollendung des 50. Lebensjahres nur gültig, wenn der Inhaber im Besitz eines Bescheides zur Tauglichkeit nach Anlage B3 ist.