Für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses müssen die Mitglieder der Decksmannschaft auf Einstiegs- und Betriebsebene folgende Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten erfüllen:
- 1.
beim Decksmann
- a)
ein Mindestalter von 16 Jahren und
- b)
den Abschluss einer grundlegenden Sicherheitsausbildung entsprechend den nationalen Anforderungen;
- 2.
beim Leichtmatrosen
- a)
ein Mindestalter von 15 Jahren und
- b)
einen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach Kapitel 6 zugelassenen Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene;
- 3.
beim Matrosen
- a)
entweder
- aa)
ein Mindestalter von 17 Jahren und
- bb)
den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens zwei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen einschließt;
- b)
oder
- aa)
ein Mindestalter von 18 Jahren und
- bb)
eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene und
- cc)
eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen; davon können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden;
- c)
oder
- aa)
den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens neun Monate umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen umfasst sowie
- bb)
eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder
- cc)
eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder
- dd)
ein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm;
- 4.
beim Bootsmann
- a)
entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose;
- b)
oder den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungs programms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen umfasst;
- 5.
beim Steuermann
- a)
entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann und der Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
- b)
oder
- aa)
den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen umfasst und
- bb)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
- c)
oder
- aa)
eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän auf einem Seeschiff;
- bb)
eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene und
- cc)
den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.