Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen. Geeignet ist, wer
- a)
im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;
- b)
keine Straftaten begangen hat, die erwarten lassen, dass er nach seinem bisherigen Verhalten ein Fahrzeug nicht sicher führen kann;
- c)
befähigt ist, das heißt die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen.