Sofern erforderlich für die Sicherheit der Schifffahrt, können die Uferstaaten bestimmte Abschnitte, die durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet verlaufen, als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausweisen, sofern solche Risiken auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
- a)
häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten;
- b)
die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße und das Fehlen angemessener Fahrwasserinformationsdienste auf der Binnenwasserstraße oder geeigneter Karten;
- c)
das Vorhandensein einer speziellen örtlichen Verkehrsregelung, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist, oder
- d)
eine hohe Unfallhäufigkeit an bestimmten Abschnitten der Binnenwasserstraße, die darauf zurückzuführen ist, dass eine Befähigung fehlt, die nicht in ES-QIN, Teil I, Kapitel 2 erfasst wird.