Ein in der Betriebsform A1 oder A2 eingesetztes Schiff muss die Fahrt ununterbrochen während acht oder sechs Stunden einstellen, und zwar
- a)
in der Betriebsform A1 zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und
- b)
in der Betriebsform A2 zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr.