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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) (RheinSchPersV)
§ 19.03 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen

1.
Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:

Stufe

Besatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
   A1A2B
   S1S2S1S2S1S2
1Abmessungen der Zusammenstellung
L ≤ 37 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer ................1 2 22
Steuermann ................- - --
Bootsmann ..................- - --
Matrose ........................1 - 1-
Leichtmatrose ..............- -   11)     21) 3)
Maschinist ....................- - --
2Abmessungen der Zusammenstellung
37 m < L ≤ 86m
B ≤ 15 m
Schiffsführer ................1   oder   112 22
Steuermann ................-              --- --
Bootsmann ..................1              --- --
Matrose ........................-              11- 21
Leichtmatrose ..............-              11  11)  -1
Maschinist ....................-              --- --
3Schubboot +
1 Leichter
mit L > 86 m oder
Abmessungen der
Zusammenstellung 86 m < L ≤ 116,5 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer ................1   oder   11222   oder   22
Steuermann ................1              11--  1             12) 1
Bootsmann ..................-              -----              --
Matrose ........................1              --1-2              11
Leichtmatrose ..............-              21  11)   21) -              -1
Maschinist ....................-              -----              --
4Schubboot +
2 Schubleichter*)
Motorschiff +
1 Schubleichter*)
Schiffsführer ................11222   oder   22   oder   2
Steuermann ................11--  1             12)   1             12)
Bootsmann ..................---1-              -1              1
Matrose ........................1-2-2              2-              -
Leichtmatrose ..............  11)   21)   11)   21) -              -1              1
Maschinist ....................----1              -1              -
5Schubboot + 3
oder mehr
Schubleichter*) Motorschiff + 2
oder mehr
Schubleichter*)
Schiffsführer ................1   oder   11222   oder   22   oder   2
Steuermann ................1              11--  1             12)   1             12)
Bootsmann ..................-              ---1-              -1              1
Matrose ........................2             112-2              2-              -
Leichtmatrose ..............-              21  11)   21)            11)            - 2              1
Maschinist ....................1              111-1              11              1
1)
Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2)
Der Steuermann muss Inhaber eines Rheinpatentes oder eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer sein. Eine besondere Berechtigung nach § 13.01 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht erforderlich.
3)
Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.
*)
Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Schubleichter“ auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Schubleichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.
2.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
3.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
a)
in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,
b)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,
c)
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2
d)
in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform A2 Standard S2 und
e)
in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a, c zweite Alternative, d und e zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.
4.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen jeweils durch einen zusätzlichen Bootsmann ersetzt werden. Sie dürfen auch jeweils durch einen zusätzlichen Matrosen ersetzt werden, wenn in der Tabelle nach Nummer 1 bereits ein Bootsmann vorgeschrieben ist.