Bordbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Bordbücher.