(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
- 2.
entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt,
- 2a.
entgegen § 1.02 Nr. 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befindet,
- 2b.
anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 jemand vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,
- 3.
entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schiffahrt behindert,
- 4.
entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist,
- 5.
ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 4 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,
- 5a.
entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 1 nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleistet, das Container befördert,
- 5b.
entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
- 5c.
entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder jederzeit lesbar macht,
- 5d.
entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 5 die Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht mitführt,
- 5e.
ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
- 5f.
entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 1 ein dort genanntes Geländer öffnet oder entfernt,
- 5g.
entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 2 ein Geländer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig setzt,
- 6.
nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach § 1.09 Nr. 1 oder 5 vorgeschriebenen Person besetzt ist,
- 7.
nicht sicherstellt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder entgegen § 1.10 Satz 2 eine Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 8.
ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 1 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,
- 8a.
ein Fahrzeug, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 der Anlage ausgerüstet ist, führt, auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 2 ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, nicht an Bord befindet,
- 9.
ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand über die Bordwand hinausragt,
- 10.
ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nr. 2 unter den Boden oder den Kiel reicht,
- 11.
entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 3, § 8.09 Nr. 8 oder entgegen § 15.03 Nummer 3 eine Benachrichtigung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 12.
entgegen § 1.16 Nr. 1 bei Unfällen nicht alle verfügbaren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,
- 13.
entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,
- 14.
entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,
- 15.
entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht trifft,
- 16.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt,
- 17.
entgegen § 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert,
- 18.
ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführt,
- 19.
einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt,
- 20.
ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01, 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
- 21.
ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist,
- 22.
einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 zweiter Halbsatz über Lichter oder Signalleuchten zuwiderhandelt,
- 23.
einer Vorschrift des § 3.03 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz, § 3.31 Nr. 1 Satz 3 oder § 3.32 Nr. 1 Satz 3 über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des § 3.04 Nr. 2, 3 oder Nr. 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle oder Kegel zuwiderhandelt,
- 24.
ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Gerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder einen Anker
- a)
bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2, § 3.26 oder
- b)
bei Tag während des Stilliegens nach § 3.21, § 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2, § 3.26 Nr. 3 oder 4
nicht bezeichnet,
- 25.
ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, des Rauchens oder des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.33 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird,
- 25a.
ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Taucherarbeiten verwendet wird, nicht nach § 3.34 bezeichnet,
- 26.
ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,
- 26a.
ein Fahrzeug führt,
- a)
das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist,
- b)
dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht in einem guten Betriebszustand ist oder
- c)
dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet,
- 26b.
ein Fahrzeug führt,
- a)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist,
- b)
auf dem das Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist,
- c)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder
- d)
das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht auf Empfang geschaltet oder in einem guten Betriebszustand ist,
- 26c.
entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,
- 27.
einer Vorschrift über
- a)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Nr. 3, die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.07 oder die Zusammenstellung der Schleppverbände nach § 8.08,
- b)
die Radarfahrt nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2,
- c)
das Stilliegen oder das Betreten der Fahrzeuge nach § 7.01, das Liegeverbot nach § 7.02 Nr. 1, das Ankern oder die Benutzung von Ankerpfählen nach § 7.03 Nummer 1, das Festmachen nach § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3, die Benutzung der Liegestellen nach § 7.05 oder § 7.06 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Satz 1 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nr. 1,
- d)
die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 5,
- e)
die Meldepflicht nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c,
- f)
die Höchstabmessungen der Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nach § 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt,
- g)
die Meldepflicht nach § 12.01 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 9, Nummer 2, 3 Satz 2, Nummer 4 bis 8 oder Nummer 10,
- h)
die Eintauchtiefe von Kanalpenichen nach § 13.03 Nr. 2 oder
- i)
die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 15.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 15.08 Nummer 2 Satz 2,
zuwiderhandelt,
- 28.
entgegen § 8.01 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen läßt,
- 29.
entgegen § 8.01 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt,
- 30.
entgegen § 8.03 Nr. 1 an der Spitze eines Schubverbandes einen Trägerschiffsleichter mitführt,
- 30a.
einen Schubverband führt, dessen Spitze entgegen § 8.03 Nummer 2 nicht oder nicht mit den vorgeschriebenen Ankern versehen ist,
- 31.
entgegen § 8.04 einen Schubleichter fortbewegt,
- 32.
einen Schubverband führt, der nicht mit den nach § 8.05 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen ausgerüstet ist,
- 33.
ein Fahrzeug der in § 8.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist,
- 34.
entgegen 8.09 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,
- 35.
entgegen § 8.09 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft,
- 36.
(weggefallen)
- 37.
eine nach § 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz, Buchstabe c, d oder e vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,
- 37a.
nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach § 8.11 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden,
- 38.
ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchstabmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a überschreitet,
- 38a.
ein Fahrzeug mit einer Länge von über 110 m führt, obwohl sich entgegen § 11.01 Nummer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet,
- 38b.
oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht,
- 38c.
oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff mit einer Länge von über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht,
- 38d.
ein Fahrgastschiff unterhalb von Emmerich (km 885) führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 5 nicht entspricht,
- 39.
einer Vorschrift des § 14.01 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, über das Stilliegen auf den Reeden zuwiderhandelt,
- 40.
entgegen § 15.04 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Schiffsabfälle oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- 41.
entgegen § 15.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht regelmäßig an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt,
- 42.
einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 15.06 zuwiderhandelt,
- 43.
einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 15.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt,
- 44.
entgegen § 15.08 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält.