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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Muster, Vordrucke und Formulare

(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Berichte, Mitteilungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben.
(2) Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereit hält, sind diese zu verwenden.