Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
- Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
- a)
- allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe oder
- b)
- bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung
festgestellt ist; - 2.
- Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis
- a)
- einer der Untersuchungen nach Nummer 1,
- b)
- einer klinischen Untersuchung oder
- c)
- einer pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt.
