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Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
a)
allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe oder
b)
bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung
festgestellt ist;
2.
Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis
a)
einer der Untersuchungen nach Nummer 1,
b)
einer klinischen Untersuchung oder
c)
einer pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt.