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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften
§ 1 

(1) Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Gebietskörperschaften) erlöschen, soweit sie vor dem 21. Juni 1948 fällig geworden sind.
(2) Reichsmarkverbindlichkeiten aus Abgaben zwischen Gebietskörperschaften erlöschen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit.