- I.
Wird durch die Untersuchungsstelle vor oder während der Untersuchung oder als Ergebnis der Untersuchung festgestellt, dass eine nicht verwertbare Probe vorliegt, bleibt die Probe unberücksichtigt.
- II.
Eine Probe ist insbesondere nicht verwertbar, wenn
- 1.
auf Grund der Sensorik der Probe oder in sonstiger Weise feststeht, dass die Probenahme oder der Transport der Probe nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder
- 2.
sich das Untersuchungsergebnis bezüglich Fettgehalt und Eiweißgehalt als erhebliche und nicht erklärbare Abweichung von den zeitlich unmittelbar davor und danach liegenden Untersuchungsergebnissen des Erzeugers darstellt.
- III.
Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist zu dokumentieren und im Rahmen der Dokumentation zu begründen.
- IV.
Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist dem Abnehmer unter Angabe des in Unterabschnitt III dokumentierten Grundes mitzuteilen. Führt die Nichtberücksichtigung voraussichtlich dazu, dass die Mindestanzahl an Proben unterschritten wird, hat die Mitteilung zeitlich so zu erfolgen, dass der Abnehmer in die Lage versetzt wird, vor Monatsende eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen. Satz 2 gilt nicht, falls auf Grund des Monatsendes die Bereitstellung einer Ersatzprobe nicht mehr möglich ist.
- V.
Im Falle des Unterabschnitts II Nummer 2 ist dem Abnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit er den erheblichen Unterschied zu den sonstigen Untersuchungsergebnissen aufklären kann. Wird der Unterschied aufgeklärt und ergibt sich daraus, dass eine verwertbare Probe vorliegt, ist das betreffende Untersuchungsergebnis zu berücksichtigen.
- VI.
Möchte der Abnehmer entgegen § 23 Absatz 1 ein Untersuchungsergebnis nicht berücksichtigen, bedarf dies der Zustimmung der Untersuchungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Abnehmer eine mit Gründen versehene Anfrage stellt und die Untersuchungsstelle entsprechend der Unterabschnitte I und II die betreffende Probe nachträglich als nicht berücksichtigungsfähig bewertet. Unterabschnitt III gilt entsprechend. Die Anfrage des Abnehmers sowie die Bewertung und die Antwort gegenüber dem Abnehmer sind von der Untersuchungsstelle zu dokumentieren.