(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen: 
- 1.
- die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung  - a)
- der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde, 
- b)
- der Revision in Strafsachen; 
 
- 2.
- die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen: 
- 1.
- sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden; 
- 2.
- Klagen und Klageerwiderungen; 
- 3.
- andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind. 
(3) § 5 ist nicht anzuwenden.