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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

Bei Streit oder Ungewißheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar.