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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes
§ 4 

Wird ein zu Siedlungszwecken erworbenes Grundstück oder ein zu Siedlungszwecken erworbener Grundstücksteil in einzelne Siedlungsgrundstücke aufgeteilt, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sinngemäß.