(1) Im Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Komponenten und Systeme zu unterscheiden und auszuwählen,
- 2.
technische Unterlagen anzuwenden,
- 3.
Regeln und Vorschriften für das Arbeiten an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen anzuwenden,
- 4.
sicherheitstechnische Prüfungen an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen durchzuführen,
- 5.
Antriebe, Steuerungen und Sicherheitskomponenten auszuwählen und zu montieren,
- 6.
Steuerungskomponenten und Systeme einzustellen und in Betrieb zu nehmen, nach Kundenanforderungen zu programmieren und Ergebnisse zu dokumentieren,
- 7.
Funktionen von steuerungs- und sicherheitstechnischen Komponenten und Anlagen nach vorgegebenen Richtlinien zu prüfen,
- 8.
Fehler systematisch einzugrenzen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.