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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
§ 17 Kosten

(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat ist kostenfrei.
(2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.